Jede Person in Deutschland hat laut Grundgesetz das Recht auf physische und psychische Unversehrtheit!
Abstürze gehören zu den häufigsten Ursachen für schwere Arbeitsunfälle - egal ob in Behälter, Löcher im Boden, erhöhten Arbeitsplätzen, Dächern, Strukturen, von großen Maschinen und vielem mehr.
Entsprechend dem Arbeitsschutz Gesetz (ArbSchG), dem wichtigsten Grundgesetz für betrieblichen Arbeitsschutz, sind Arbeitgeber verpflichtet, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden.
Bauhelme müssen die EN 397 erfüllen. Die EN 397 ist die europäische Sicherheitsnorm für Schutzhelme. In dieser Norm werden die Stoßdämpfung durch elastische und plastische Verformung, die Flammbeständigkeit sowie die Durchdringungsfestigkeit gegen spitze und scharfe Gegenstände geprüft und zugelassen.
Persönliche Sutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ist PSA der Kategorie 3 und somit Unterweisungspflichtig! Diese Unterweisung muss spätestens alle 12 Montage wiederholt werden.
Durch eine Gefährdungsermittlung oder Gefährdungsbeurteilung sollten vorausschauend Gefährdungen erkannt und auch entsprechend abgestellt werden, bevor es zu tatsächlichen Gefahren kommt. Ziel ist es aus den möglichen Gefährdungen auch geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Gefährdungsermittlungen werden in diversen Gesetzen und Verordnungen gefordert, unter anderem im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §5), in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV §3). Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1111) beispielsweise soll den Arbeitgeber bei der Durchführung der nach BetrSichV §3 geforderten Unterlagen unterstützen.
Zusätzlich ist die Gefährdungsbeurteilung in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ein maßgebliches Thema.
Die Montage von Absturzsicherungssysteme darf nur von sachkundigen, mit den Sicherungssystemen vertrauten, Personen durchgeführt werden. In der Regel müssen diese Personen durch den jeweiligen Hersteller zertifiziert werden und diese Zertifizierung durch Wiederholungen aufrecht erhalten.
Sowohl die Montage als auch die Wartung bzw. Überprüfung von Absturzsicherungen unterliegen einer Dokumentationspflicht.
Die Mindestanforderungen an die Dokumentation findet man unter anderem in der DGUV-I-201-056.
Zusätzlich sind von allen Bauteilen, welche im fertiggestellten Zustand nicht mehr einsehbar sind, aussagekräftige und bestenfalls eindeutig zuordenbare Fotos zu erstellen.
Die Montage von Absturzsicherungen unterliegt einer Dokumentationspflicht bei welcher die nachträglich nicht mehr sichtbaren Bauteile der Befestigung eindeutig fotografiert werden sollten. Bestenfalls sind die Fotos so erstellt, dass diese eindeutig den Anschlagpunkten zugeordnet werden können in dem die Stützen mit Nummern versehen und in den Montageplan übernommen werden.
Eine aussagekräftige und eindeutige Fotodokumentation der Absturzsicherungen und v.a. der nicht sichtbaren Bauteile kann später viel Zeit und auch Geld sparen.
Bau- und Wartungsarbeiten auf dem Dach sind gefährlich und erfordern ab einer Absturzhöhe von zwei Metern das Einrichten einer Absturzsicherung. Details dazu siehe auch Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR und den Unfallverhütungsvorschriften der BG BAU.
Grundsätzlich gelten Absturzkanten, die höher als 1 Meter über dem Untergrund liegen, bereits als Gefährdung. Trotzdem sind auf Flachdächern beispielsweise erst ab Höhen von 3 Metern zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zwingend erforderlich.
Unter Kollektivschutz versteht man die Sicherung von grundsätzlich allen Personen in einem absturzgefährdeten Bereich, wie beispielsweise Dächer, Gebäude, Strukturen, Brücken, Treppen oder auch große Maschinen, ohne eine zusätzliche Schutzausrüstung verwenden zu müssen.
Beispiele für Kollektivschutz sind Geländer, Seitenschutzsysteme, Auffangnetze, Gerüste, etc.
Unter Individualschutz versteht man, wenn eine einzelne Person (ein Individuum) mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) vor einem Absturz gesichert wird.
Entsprechend der DGUV-I-201-056 ist ab einer Ausstattungsklasse 3 ein Geländersystem, also eine kollektive Sicherung, vorzusehen.
Bei einer Absturzhöhe ≤ 12m muss die Oberkante des Geländers ≥ 1m sein. Ist die Absturzhöhe > 12m, muss die Oberkante des Geländers ≥ 1,1m betragen.
Bei ortsfesten Zugängen zu maschinellen Anlagen muss das Geländer eine Mindesthöhe von ≥ 1,1m betragen.
Arbeitgeber haben die Pflicht, ihre Beschäftigten vor diversen Gefahren am Arbeitsplatz mit den dafür vorgesehenen Maßnahmen zu schützen. In erste Linie muss also der Arbeitgeber die PSAgA (Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) bezahlen. Die permanenten Absturzsicherungen sind vom Gebäudeeigentümer bzw. vom Betreiber nach dem aktuellen Stand der Technik herstellen zu lassen und zu bezahlen.
Der Sturzfaktor ist eine Größe bei der Entstehung von Kräften bei einem Absturz in die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). Der Sturzfaktor beschreibt das Verhältnis zwischen Fallhöhe und Länge des Verbindungsmittels. Der Sturzfaktor ist bei der Planung von Absturzsicherungen so gering wie möglich zu planen.
Wann welche Art von Absturzsicherungen erforderlich ist, wird einerseits in der DGUV-I-201-056 geregelt und andererseits in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten.
Die genaue Definition der Ausstattungsklassen leitet sich aus der DGUV-I-201-056 ab. Ausstattungsklassen beziehen sich auf die zu planenden Absturzsicherungen auf Dächern in Abhängigkeit des Nutzungsintervalls und der Ausbildung der Nutzer.
Ausstattungsklasse 1: sehr geringes Betretungs-/Nutzungsintervall; Einzelanschlagpunkte vor allem für Steildächer
Ausstattungsklasse 2: geringes Betretungs-/Nutzungsintervall; Anschlageinrichtungen an horizontaler Führung (Seil- oder Schienensysteme
Ausstattungsklasse 3: mittleres Betretungs-/Nutzungsintervall; Kollektivschutz an Absturzkanten - Geländer / Seitenschutzsysteme
Ausstattungsklasse 4: hohes Betretungs-/Nutzungsintervall; Verkehrswege und Arbeitsplätze entsprechend den Bauvorschriften
In der DGUV-I-201-056 (Planungsgrundlagen für Absturzsicherungen) werden 4 Ausstattungsklassen definiert. Diese Ausstattungsklassen reichen von 1 - Einzelanschlagpunkte, über 2 - horizontale Seilsicherungssysteme, zu 3 - kollektive Sicherungen mittels Geländern und schließlich zu 4 - Sicherungen für öffentlichen Personenverkehr.
entsprechend BG BAU trifft folgende Aussage zu:
„Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen. “ Dies ist an die Bauherrin bzw. an den Bauherrn und damit auch die mit der Planung beauftragten Personen adressiert.
Die Bauherrschaft und deren Vertretungen tragen grundsätzlich die Verantwortung zur Verkehrssicherungspflicht und müssen für die Sicherheit auf der Baustelle sorgen. Verletzungen von Unfallverhütungsvorschriften können zu grober Fahrlässigkeit führen.
Die DGUV-I-201-056 gilt als Planungsgrundlage von Anschlageinrichtungen auf Dächern. Hier werden Empfehlungen zur Positionierung sowie der Ausstattungsklassen dargestellt.
Die Höhe ab wann einen Absturzsicherung erforderlich ist, variiert. In der DGUV Vorschrift 38 werden verschiedene Szenarien während der Bauphase dargestellt. Grundsätzlich besteht eine Absturzgefahr bei eine Absturzhöhe von mehr als 1,00 m. Es sind Absturzsicherungen anzubringen wenn:
1) unabhängig der Absturzhöhe - Verkehrswege oder Arbeitsplätze an/über Wasser oder anderen Stoffen in denen man versinken kann.
2) Absturzhöhe mehr als 1,00 m - bei freiliegenden Treppenläufen und Treppenabsätzen, Wandöffnungen, Verkehrswegen.
3) Absturzhöhe mehr als 2,00 m - an allen übrigen Arbeitsplätzen
4) Absturzhöhe mehr als 3,00 m - an Dachflächen mit weniger als 22,5° Dachneigung und weniger als 50m2 Fläche, wenn die Arbeiten durch fachliche qualifizierten und körperlich geeigneten Versicherten ausgeführt werden.
Zusätzlich wird in der DGUV Information 201-056 der Gefahrenbereich Absturz mit bis zu 2,00 m zur Absturzkante oder Dachöffnung definiert.
Die Abkürzung ASR kommt von Begriff "Arbeitsstättenregel" und wurde durch den Begriff "Technische Regeln für Arbeitsstätten" abgelöst - die Abkürzung ist jedoch geblieben.
Die ASR 2.1 " Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" geben den Stand der Technik für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Die ASR 2.1 gilt zum Schutz der Beschäftigten vor Absturz und vor herabfallenden Gegenständen, sowie das Betreten von Dächern oder Gefahrenbereichen. Des Weiteren werden Absturzkanten und Absturzhöhen definiert.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit dem genauen Titel " Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" regelt die Maßnahmen für den Gesundheitsschutz sowie die Sicherheit bei Verwendung von Arbeitsmitteln und deren sichere und bestimmungsgemäße Verwendung.
Die DIN 4426 (Einrichtung zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätzen und Verkehrswege - Planung und Ausführung) beschreibt die Planung und Realisierung von Absturzsicherungen und Verkehrswegen. Die DIN verweist einerseits auf die technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR 2.1) und andererseits auf die DGUV Information 201-056.
Das Deutsche Institut für Bautechnik, kurz DIBt, ist eine technische Behörde im Baubereich. Seine wichtigste Aufgabe ist die Zulassung (abZ) bzw. Genehmigung (aBG) von regelungsbedürftigen Bauprodukten und Bauarten.
Mit der allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) können regelungsbedürftige Bauprodukte und konstruktive Lösungen deutschlandweit in Einklang mit den Bauordnungen verwendet und angewendet werden.
Mit der allgemeine bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) können regelungsbedürftige Bauprodukte und konstruktive Lösungen deutschlandweit in Einklang mit den Bauordnungen verwendet und angewendet werden. In der abZ werden die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften des Bauprodukts, dessen Verwendungsbereiche sowie Verarbeitung, Transport, Lagerung, Kennzeichnung und Übereinstimmungsbestätigung geregelt
ETA leitet sich vom englischen Begriff "European Technical Assessment" (Deutsch: Europäische Technische Bewertung) ab. Die ETA ist her als europäischer Reisepass für Bauprodukte zu verstehen.
Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) sind Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte, welche objektbezogen durch die oberste Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes erteilt werden.
Der Fach- und Interessenverband für seilunterstütze Arbeitstechniken e.V. (FISAT) ist der Fachverband für alle, die sich gewerblich mit dem Einsatz von Seilen zum Arbeiten und Retten befassen.
Die EN 795 regelt die technischen Voraussetzungen für "Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen". Kurz gesagt, ist dies die Norm die permanente Anschlagpunkte, temporärer Anschlagpunkte, horizontale Seilsysteme, horizontale Schienensystem und auflastgehaltene Anschlagpunkte regelt. Die EN795:2012 wird teilweise von der EN 17235 abgelöst.
Die EN 17235 "Permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken" löst teilweise die EN 795 und die EN 517 ab. Es werden darin alle permanenten, dauerhaft verbauten Anschlagpunkte und Dachhaken hinsichtlichen technischer Anforderungen, Prüfverfahren und Kennzeichnung behandelt. Kurz gesagt, die EN 17235 regelt künftig alle fest verbauten Anschlagpunkte, horizontale Seilsysteme, horizontale Schienensysteme sowie Dachhaken für Steildächer.
Die EN 353-1 + A1 legt die Anforderungen, die Prüfverfahren und Kennzeichnung für "mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung" fest. Kurz gesagt, sie beschreibt die permanent verbauten Steigschutzeinrichtungen, wie vertikale Seilsysteme oder vertikale Schienensysteme.
RGBs dürfen nach der aktuellen Fassung der EN 528 von 2023 ausschließlich mit Vertikalsicherungen nach EN353-1 ausgestattet werden. Kurz gesagt, Textile Seile nach EN353-2 sind nicht mehr zulässig - es müssen Stahlseile oder Schienen nach EN353-1 ausgeführt werden.